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Nr. 185 Ministerrat, Wien, 13. Oktober 1849 - Retrodigitalisat (PDF)

  • RS.; P. Wacek; VS. Schwarzenberg; anw. Krauß, Bach, Gyulai, Schmerling, Bruck, Thun, Thinnfeld, Kulmer; BdE. (Schwarzenberg 14. 10.), Krauß 19. 10., Bach 19. 10., Gyulai 20. 10., Schmerling 20. 10., Bruck, Thun, Thinnfeld 20. 10., Kulmer 20. 10.; abw. Stadion.

MRZ. 3696 – KZ. 3168 –

Protokoll der am 13. Oktober 1849 in Wien abgehaltenen Ministerratssitzung unter dem Vorsitze des Ministerpäsidenten, dann Ministers des Äußern und des Hauses, Fürsten Felix v. Schwarzenberg.

I. Magazinsvorräte der Russen

Der Kriegsminister Graf Gyulai brachte die in einer früheren Ministerratssitzung besprochene Übernahme der Magazinsvorräte der Russen in Ungarn und Galizien zur Sprache1, wobei es sich nach seiner Ansicht um die Entscheidung der Frage handeln würde, ob die Quantitäten der Vorräte ohne Rücksicht auf die Qualität zu übernehmen seien, oder ob die Übernahme nur auf jene Artikel zu beschränken sei, welche für unsere Truppen anwendbar sind.

Dieser Gegenstand wurde über die Bemerkung des Ministers des Inneren , daß ihm in Ansehung dieser Vorräte von dem Oberlandeskommissär Grafen Zichy nähere Aufschlüsse zugekommen seien, daß sich dieser mit Bestimmtheit gegen die Übernahme erklärte2 und daß es demnach am zweckmäßigsten schiene, den mit den diesfälligen Verhältnissen genau bekannten Grafen Zichy mit der Erledigung dieser Sache zu beauftragen, an den genannten Minister zur weiteren Verfügung abgetreten3.

II. Organisierung der Verwaltung in Ungarn

Hierauf hat der Minister des Inneren Dr. Bach den in der Ministerratssitzung vom 12. d.M. bereits vorgetragenen Entwurf des Seiner Majestät vom Ministerrate zu erstattenden Vortrages über die Organisierung der Verwaltung in Ungarn nach der in der gedachten Ministerratssitzung beschlossenen verbesserten Textierung vorgelesen4. Hinsichtlich der wiederholt besprochenen Territorialfrage Ungarns, in welche einzugehen der Minister Graf Thun im Prinzipe der Regierung das Recht absprach, und der Minister Freiherr von Krauß bei seiner diesfalls in der Sitzung vom 12. d.M. geäußerten Ansicht beharrte, der Minister des Inneren aber hierbei die §§ 87 und 1205 der Reichsverfassung anwendbar erklärte, wurde zunächst die Frage zur Abstimmun|| S. 752 PDF || g gebracht, ob der Regierung das Recht zustehe, ohne Reichstag provisorisch in Ansehung der Territorialänderung eine Verfügung zu treffen, und diese Frage von der Stimmenmehrheit bejaht. Hinsichtlich der weiteren Frage aber, ob man es ausdrücklich sagen oder im Vortrage mit Stillschweigen übergehen soll, wurde beschlossen, diesen Gegenstand (dessen Erwähnung nur wegen der Woiwodschaft praktisch wäre) im Vortrage nicht zu besprechen. Nach diesem Beschlusse hätte sonach die Bestimmung hinsichtlich der Territorialfrage aus dem Vortrage wegzubleiben und von dem Absatze, daß bezüglich der künftigen Organisierung und Abgrenzung der Woiwodschaft Serbien ein eigener au. Vortrag erstattet werden wird6, wäre sogleich auf den Absatz wegen der Landesverfassung Ungarns zu übergehen.

Was nun die Landesverfassung anbelangt, wurde beschlossen, mit Weglassung des diesfälligen Absatzes sich lediglich auf den Ausspruch zu beschränken, daß ein besonderes Statut die Verfassung von Ungarn zu regeln haben werde.

Gegen den übrigen Inhalt des Vortragsentwurfes ergab sich keine Erinnerung.

Die mit diesem Vortrage vorgelegten Grundzüge über die provisorische Organisierung der politischen Administration in Ungarn sind nur die Ergebnisse, Korollarien, des Vortrages, deren Redaktion der Minister des Inneren mit Rücksicht auf die zu den §§ 27 und 28 gemachten Bemerkungen der Minister des Handels, dann des Kultus und öffentlichen Unterrichtes, vorgenommen hat.

Zu dem ersten Absatze des § 28 glaubte nun auch der Kriegsminister bemerken zu sollen, daß in Ungarn die Gemeinden gewohnt sind, ihr Vermögen selbst zu verwalten, und daß man ihnen das Recht, sich ihre Administratoren selbst zu wählen, belassen sollte und nur, wenn diese Mißgriffe machen und nicht entsprechen, wäre von Seite der Regierungsbeamten auf ihre Entfernung einzuwirken.

Der Minister Dr. Bach wird auch diese Bemerkung berücksichtigen und in der endlichen Redaktion aufnehmen, daß die Gemeinden in der Regel nach der bisherigen Weise ihre Vermögensverwalter zu wählen haben und daß diese, wenn sie nicht entsprechen, zu entfernen sind7.

III. Organisierung der Verwaltung im lombardisch-venezianischen Königreiche

Derselbe Minister brachte nun die in einer früheren Ministerratssitzung angenommenen Grundzüge für die Organisierung der Zivilverwaltung im lombardisch-venezianischen Königreiche zur Sprache, deren beiliegenden Entwurf er vorlas8.

Hierüber ergaben sich nur die Bemerkungen, daß in § 1 die Worte „Seine Exzellenz“ vor „der Feldmarschall Graf Radetzky“ wegzulassen und im § 2 statt des Wortes „Oberkommandant“ das Wort „Kommandant“ oder „Oberbefehlshaber der kaiserlich-österreichischen Armee in Italien“ zu setzen wäre, nachdem das Oberkommando über die gesamte Militärmacht zu Land und zu Wasser Seiner Majestät zusteht.

In § 5 wäre statt des Satzes: „Zur Bearbeitung dieser Geschäfte wird dem Generalgouverneur eine eigene Präsidialkanzlei beigegeben.“ folgender zu setzen: „Zur Bearbeitung|| S. 753 PDF || dieser Geschäfte wird eine eigene Präsidialkanzlei bestehen.“, um die Unterordnung dieser Kanzlei unter den Generalgouverneur nicht zweifelhaft zu lassen.

Zu § 13, 2. Absatz wurde beschlossen, zum Zivil- und Militärgouverneur für die venezianischen Provinzen statt des FZM. Karl von Gorzkowski, dem die Kenntnis der italianischen Sprache mangelt und bei dem auch größere administrative Kenntnisse zu wünschen übrig bleiben, den FZM. Baron Puchner Sr. Majestät au. in Antrag zu bringen, welcher die für jenen Posten erforderlichen Eigenschaften im vollen Maße besitzt. Gorzkowski könnte vielleicht als Gouverneur nach Mantua, mit Belassung seiner gegenwärtigen Bezüge, versetzt werden.

Über den übrigen Inhalt dieser Grundzüge ergab sich keine Bemerkung9.

IV. Stellung des kaiserlichen Kommissärs Carl Freiherr Geringer v. Oedenberg

Der Minister Dr. Bach bemerkte weiter, daß die Stellung des bevollmächtigten kaiserlichen Kommissärs für die Zivilverwaltung in Ungarn Baron Geringer als Ministerialrat unhaltbar sei, da er Ministerialräte und Kommissäre unter sich hat, welche geheime Räte, daher Exzellenzen sind. Der Minister des Inneren äußerte demnach die Absicht, den Baron Geringer zum Sektionschef im Ministerium des Inneren, mit Belassung in seiner gegenwärtigen Anstellung als kaiserlicher Kommissär, und für die geheime Ratswürde in Antrag zu bringen.

In Ansehung dieser letzteren Würde wurde bemerkt, daß sie dem Baron Geringer im Falle seiner Verwendung in einem Ministerium beschwerlich und für den Minister beengend sein könnte, und es wurde bei diesem Anlasse in Anregung gebracht, ob nicht für gewisse höhere Diensteskategorien, wie für die Minister, die Landeschefs, die Appellationspräsidenten, die Feldmarschall-Lieutenants etc. der Titel „Exzellenz“ als Amtstitel, welcher mit Aufhören des Amtes zu erlöschen hätte, in Antrag zu bringen und hierbei auch Baron Geringer zu berücksichtigen wäre. Hierüber wurde jedoch kein Beschluß gefaßt10.

V. Behandlung der Kompromittierten in Ungarn

Schließlich stellte der Minister Dr. Bach den Antrag, eine Kommission aufzustellen, an welcher nebst ihm auch der Justiz- und der Kriegsminister teilzunehmen hätten, und welche die Grundsätze zu beraten und festzustellen hätte, nach welchen die mehr oder weniger Kompromittierten in Ungarn zu behandeln wären, wie es auch in Ansehung des lombardisch-venezianischen Königreiches geschehen ist. Diesem Antrage wurde beigestimmt11.

VI. Todesurteil

Der Justizminister Ritter von Schmerling unterstützte den Antrag sämtlicher drei Justizinstanzen, das gegen [Thomas Tassimpocher] wegen Mordes gefällte|| S. 754 PDF || Todesurteil zur Umwandlung in eine langjährige Kerkerstrafe bei Sr. Majestät zu empfehlen.

Der Verurteilte, ein Arbeiter aus dem lombardisch-venezianischen Königreiche, hat bei einem Straßenbaue in Tirol seinen Erwerb gesucht und dabei ein Liebesverhältnis mit einer Weibsperson angeknüpft, welche 50 f. im Vermögen hatte. Da diese von ihm nicht lassen wollte und er erfahren hat, daß sie bereits zwei unehelige Kinder hatte, so entstand bei seiner Heimkehr unter ihnen ein Streit, wobei er sie niedergeworfen und erdrosselt hat. In seiner Gemeinde machte er einige Auslagen, die nicht mit seinen Vermögensumständen im Einklange standen. Die Gemeinde ließ ihn verhaften, er legte sogleich ein genaues Geständnis ab und ging zwei Tage weit zurück, um die Stelle der Tat zu bezeichnen, wo auch der Leichnam gefunden wurde. Da ohne sein Geständnis die Tat wohl unentdeckt geblieben wäre, er die schlechteste Erziehung genossen hat und erst 21 Jahre alt ist, so vereinigten sich alle Justizinstanzen in dem Antrage auf die Umwandlung der oberwähnten Strafe, welchem Antrage auch der Ministerrat beistimmte12.

VII. Auszeichnung für Thaddäus Freiherr Peithner v. Lichtenfels

Hierauf leitete der Justizminister die Aufmerksamkeit des Ministerrates auf den hochverdienten Hofrat des obersten Gerichtshofes v. Lichtenfels mit dem Bemerken, daß dieser Hofrat ein besonderes Talent für legislative Arbeiten besitze und in dieser Beziehung dem Justizministerium bereits wesentliche Dienste geleistet habe. So habe er das nächstens vorzulegende Seerecht verfaßt, das Handelsrecht sei auch schon fertig, bei dem Wechselrechte, dem Grundbuchspatente, dem Notariats­wesen etc. sei er gleichfalls beteiligt13. Um diesen ausgezeichneten Hofrat bei gutem Mute zu erhalten und auch anderen eine Aneiferung zu gewähren, sei der Minister entschlossen, für den Hofrat v. Lichtenfels auf die Ag. Verleihung des Ritterkreuzes des St.Stephansordens anzutragen, womit sich der Ministerrat völlig einverstanden erklärte14.

VIII. Errichtung eines Kassationshofes

Endlich brachte der Justizminister, da die gesamte Justizorganisierung dem Vollzuge zuschreitet und die Gerichtsbehörden in Wirksamkeit treten, prinzipiell die Errichtung eines Kassationshofes, eines obersten Gerichtshofes, als Spitze und Schluß der Gerichtsbehörden, zur Sprache15. Um eine Einheit in der Justizverfassung zu erzielen, sei es nach dem Urteile aller diesfalls vernommenen Fachmänner durchaus notwendig, einen gemeinschaftlichen Kassationshof für die ganze Monarchie zu errichten. Früher war in dieser Beziehung eine Zerstückung – in Pest das Septemvirat und zum Teil in Wien bei der ungarischen Hofkanzlei für das Königreich Ungarn, für Siebenbürgen|| S. 755 PDF || bestand ein ähnliches Verhältnis, für das lombardisch-venezianische Königreich ein Senat der obersten Justizstelle in Verona – die Einwendung, welche gegen die Errichtung eines einzigen Kassationshofes in Wien gemacht werden könnte, daß nämlich die Justizpflege dadurch verzögert wird, behebt sich nach der Ansicht des Justizministers durch den Umstand, daß nach der neuen Einrichtung ein großer Teil der früher dem obersten Gerichtshofe vorbehaltenen Entscheidungen den Appellationsgerichten zufallen und nur die wichtigsten Geschäfte nach Wien gelangen, und daß die erleichterten und beschleunigten Kommunikationen durch die Eisenbahnen usw. jeden Anstand diesfalls beheben. Auch politische Interessen sprechen für die Errichtung eines einzigen Kassationshofes in Wien, indem es zweckmäßig ist, daß die Gesamtheit der Monarchie, besonders wenn der Reichstag in Tätigkeit ist, hier ihre Vertreter habe.

Da der Ministerrat der diesfälligen Ansicht des Justizministers vollkommen beistimmte, so wird derselbe in dieser Richtung nun die weitere Ausarbeitung vornehmen lassen16.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolles zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Schönbrunn, 25. Oktober 1849.