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Nr. 168 Ministerrat, Wien, 18. September 1849 - Retrodigitalisat (PDF)

  • RS.; P. Marherr; VS. Schwarzenberg; anw. Krauß, Bach, Gyulai, Schmerling, Thinnfeld, Thun, Kulmer; BdE. (Schwarzenberg 19. 9.), Krauß 20. 9., Bach 20. 9., Gyulai 20. 9., Schmerling 21. 9., Thinnfeld 23. 9., Thun 19. 9., Kulmer; abw. Stadion, Bruck.

MRZ. 3294 – KZ. 2896 –

Protokoll der Sitzung des Ministerrats gehalten zu Wien am 18. September 1849 unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, Ministers des Äußern und des Hauses, FML. Fürsten v. Schwarzenberg. Der Justizminister referierte über drei Todesurteile

I. Todesurteile

wider Christian Wüst und Joseph Sigl wegen Nachmachung von öffentlichen, als Münze geltenden Kreditspapieren1; dann

II. Todesurteile

wider Georg Schellich2 und

III. Todesurteile

wider Matthäus Hertisch wegen Mordes3, sämtlich mit dem Antrage auf Nachsicht der Todes- und deren Verwandlung in eine zeitliche Kerkerstrafe, wogegen nichts zu erinnern gefunden wurde.

IV. Pensionsbehandlung Franz v. Albertis

Der Minister für Landeskultur und Bergwesen referierte über die im Vortrage vom 9. September 1849, KZ. 27924, wegen Pensionierung des Idriaer Bergamtsverwalters Alberti vorkommende Meinungsdifferenz zwischen ihm und dem Finanzminister, welcher dem Alberti nur zwei Drittel des Aktivitätsgehalts als Pension zugestanden wissen will, weil Albertis Dienstleistung in den letzten sieben bis acht Jahren als nicht entsprechend geschildert wird, und es daher bedenklich wäre, demselben, der nach einer streng anrechnungsfähigen Dienstzeit von nur 28 Jahren nur Anspruch auf die Hälfte seiner Aktivitätsgenüsse hat, eine um zwei Grade günstigere als die normalmäßige Behandlung zuteil werden zu lassen. Der Minister für Landeskultur entgegnete|| S. 688 PDF || zwar, daß die minder entsprechende Dienstleistung Albertis in den letzten Jahren sich durch dessen körperliche Gebrechen, insbesondere dessen zunehmende Taubheit, die eben dessen Pensionierung nötig machte, erkläre und frühere ausgezeichnete Verdienste sowie die Aufopferung der Gesundheit im Ah. Dienste nicht beeinträchtigen dürfte, in welch letzterer Beziehung nebst dem Minister für Landeskultur auch der Kultusminister sich für die Belassung der vollen Aktivitätsbezüge Albertis auch im Pensionsstande erklärte.

Dem Ministerpräsidenten und dem Minister des Inneren aber erschienen die Gründe des Finanzministers gegen die Pensionierung mit ganzem Gehalte, insbesondere die Betrachtung überwiegend, daß dabei die Begünstigung einer um zwei Stufen höheren als der normalmäßigen Pension eintreten und eine bei der infolge der neuen Verwaltungsorganisation in großer Zahl bevorstehenden Pensionierungen bedenkliche Exemplifikation begründet werden würde5.

V. Die Art des Vorschlags für die Gendarmerieinspektorsstelle

Der Kriegsminister fragte an, wie es komme, daß bei dem vom FZM. Baron Haynau angeblich im Einvernehmen mit dem Ministerium erstatteten Vorschlage für die Gendarmeriegeneralinspektorsstelle (durch Ah. Kabinettschreiben vom 17. September 1849 mit FML. Kempen besetzt) das Kriegsministerium nicht einvernommen worden sei6.

Der Ministerpräsident bemerkte hierauf, es sei wohl an Baron Haynau die Anfrage gerichtet worden, ob er den genannten Feldmarschalleutnant bei der Armee entbehren könne; von einem Einvernehmen über dessen Ernennung zum Gendarmerieinspektor aber komme nichts vor7.. Es dürfte sonach Sr. Majestät au. vorzustellen sein, daß der Vorschlag zur Besetzung einer so wichtigen Stelle, wie die erwähnte ist, nicht einseitig von einem Armeeoberkommandanten hätte ausgehen sollen.

VI. Zivilstellen der Generale

Aus Anlaß der vom Minister des Inneren angekündigten Absicht, den FML. Grafen Wimpffen zum Gouverneur von Triest vorzuschlagen8., erklärte der Finanzminister , er besorge, daß die allzuhäufige Verleihung solcher Posten an Militärs eine üble Sensation machen werde, und der Justizminister teilte dieses Bedenken insofern, als nicht etwa durch Bestellung abgesonderter Armeekorps unter eigenen Kommandanten in den Provinzen eine vollständige Trennung der Militär- von der Zivilgewalt bewerkstelligt werden sollte9.

VII. Ermächtigung Hans Birch Freiherrn v. Dahlerup zur Begnadigung aufgebrachter Prisen

Der Kriegsminister referierte über das Einschreiten des Vizeadmirals Dahlerup um die Ermäch­tigung, bei dem eingesetzten Prisengerichte in besonders rücksichtswürdigen|| S. 689 PDF || Fällen die Kondemnierten, meist arme Küstenfahrer etc., begnadigen zu dürfen10.

Da es dem Finanzminister bedenklich schien, eine solche Ermächtigung im allgemeinen, ohne Kenntnis der einzelnen Fälle, zu erteilen, weil dann das Ärar für die Prisenanteile der Ergreifer einzustehen hätte, so wird der Kriegsminister vorerst die Nachweisung über die Fälle dieser Art abfordern, wo es dann am füglichsten Sr. Majestät anheimgestellt werden dürfte, nunmehr nach hergestelltem Frieden einen Akt der Ah. Gnade zu üben11.

VIII. Klassifizierung der von den Purifikations­kommissionen entlassenen k.k. Offiziere

Einen Vorschlag des Kriegsministers, alle durch die sogenannten Purifikationskommissionen entlassenen Offiziere der k. k Armee, welche in der ungrischen Armee gedient haben, einer nochmaligen Sichtung zu unterziehen und in drei Kategorien einzuteilen, wovon die erste jene Offiziere zu begreifen hätte, die bis 26. November 1848 die Reihen der Insurgenten verließen, die zweite jene, die nach dem 26. November 1848, aber vor Februar 1849 sich gestellt haben, die dritte jene, welche bis 14. April als dem Tage des Debrecziner Beschlusses im Rebellenheere geblieben sind, und sonach jene sub 1. wiederanzustellen, jene sub 2. zur Herstellung des Beweises zuzulassen, daß sie an einem Angriffe wider die k.k. Truppen nicht teilgenommen haben, und darnach zu behandeln, sub 3. kriegsrechtlich zu untersuchen, übernahm der Justizminister zur vorläufigen näheren Einsicht und Abgabe seines Gutachtens hierüber12.

Der Finanzminister referierte über das Einschreiten

IX. Comes der sächsischen Nation in Siebenbürgen um einen Ärarialvorschuß

des Comes der sächsischen Nation in Siebenbürgen um einen Ärarialvorschuß für die Sachsen von eineinhalb Millionen Gulden13, dann

X. Vorschuß für die Sachsen und Bewohner der Batschka

des Banus um einen dergleichen von einer halben bis einer Million für die Bewohner der Batschka14.

Da die Bedrängnisse dieser sowohl als jener hinlänglich bekannt sind und der Minister des Inneren beide Einschreiten auf das wärmste unterstützte, so wird der|| S. 690 PDF || Finanzminister mit Zustimmung des Ministerrats den Vortrag an Se. Majestät dahin erstatten, daß den Sachsen ein Vorschuß von höchstens einer Million, und zwar, da sie zahlungsfähig werden, gegen einstige Rückerstattung, den Batschkaern aber, wo wenig Aussicht auf Rückzahlung vorhanden ist, der gebotene Vorschuß zur Hälfte etwa als Unterstützung, zur Hälfte gegen Ersatz angewiesen werden dürfe15.

XI. Wiedereinführung der Verzehrungssteuer von Getränken und Fleisch in Tirol

Der Finanzminister erbat sich die Ermächtigung des Ministerrats, wegen Wiedereinführung der im Oktober 1848 in Tirol eigenmächtig aufgehobenen Verzehrungssteuer von Getränken und Fleisch (als deren Äquivalent man einen den Verkehr im allgemeinen belästigenden Zwischenzoll für Getränke einführte16) die erforderlichen Voreinleitungen in der Art zu treffen, daß der Landeschef von Tirol aufgefordert werde, in einer aus Sachverständigen und Vertrauensmännern der verschiedenen Landesteile zusammengesetzten Kommission die Ausführung der gedachten Maßregel zu beraten und das Gutachten vorzulegen.

Der Ministerrat fand hiergegen nichts zu erinnern17.

Endlich referierte der Finanzminister

XII. Vorschuß für die ehemals Urbarialberechtigten in Steiermark, Kärnten, Krain und Görz

in betreff der Bemessung des Vorschusses, welcher dem vormals zum Bezuge von Urbarialgiebigkeiten Berechtigten in Steiermark, Kärnten und Krain und Görz auf Abschlag der ihnen für die Aufhebung derselben zugesicherten Entschädigung anzuweisen wäre18.

Da in den erstgenannten drei Provinzen die im Theresianischen Rectificatorio angesetzten Preise zur Grundlage der Bemessung genommen werden können, so sprach sich der Finanzminister auch für deren Anwendung aus, jedoch mit Rücksicht auf die zwischen den rektifikatorischen und den gegenwärtigen Katastralpreisen wahrgenommene Differenz in der Art, daß für Steiermark der rektifikatorische Ertrag ganz, für Kärnten und Krain aber mit zwei Drittel als Basis angenommen; für Görz endlich, wo es an einem selbst approximativen Maßstabe gänzlich gebricht, von der Landesbehörde der Vorschlag dazu abverlangt werde.

|| S. 691 PDF || Der Ministerrat fand dagegen, nachdem der Minister des Inneren seine Zustimmung erklärt hatte, nichts zu erinnern19.

XIII. Organisation des Justiz- und Unterrichtswesens in Ungarn

Der Justizminister brachte die Frage zur Sprache, ob dem Prinzipe nach mit der Justizorganisation im Königreiche Ungern, Kroatien etc. gleichwie in den übrigen Kronländern, einstweilen im provisorischen Verordnungswege, vorgegangen werden könne, und die gleiche Anfrage stellte auch der Unterrichtsminister bezüglich des Schul- und Studienwesens, namentlich bezüglich der juridischen Studien20.

Mit Rücksicht auf die notwendige Herstellung der Einheit und Gleichförmigkeit der Verwaltung schiene es keinem Bedenken zu unterliegen, wenn in der angedeuteten Art vorgegangen würde, vorausgesetzt, daß, wie der Minister Baron Kulmer bezüglich Kroatiens erinnerte, die heimischen Institutionen dabei gehörig berücksichtigt werden, was nach der weitern Bemerkung des Justizministers allerdings geschehen kann, da die Gleichförmigkeit sich niemals bis in die kleinsten Details zu erstrecken hätte21.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Schönbrunn, den 25. September 1849.