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Nr. 148 Ministerrat, Wien, 18. August 1849 - Retrodigitalisat (PDF)

  • RS.; P. Marherr; VS. Schwarzenberg; anw. Krauß, Bach, Schmerling, Thinnfeld, Thun, Kulmer; BdE. (Schwarzenberg 19. 8.), Krauß 10. 10., Bach 21. 8., Schmerling 21. 8., Thinnfeld 19. 8., Thun 21. 8., Kulmer 21. 8.; abw. Stadion, Gyulai, Bruck.

MRZ. 2809 – KZ. 3105 –

Protokoll der Sitzung des Ministerrats gehalten zu Wien am 18. August 1849 unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, Ministers des Äußern und des Hauses FML. Fürsten Schwarzenberg.

I. Berichte aus Warschau; Schreiben des Fürsten v. Warschau Iwan Fedorowitsch Paskiewitsch

Der Ministerpräsident begann mit der Vorlesung von Berichten des Grafen Buol aus Warschau, betreffend eine Interzession des russischen Kaisers zugunsten Görgeys, der sich mit seinem Korps den Russen ergeben hat1, dann eine Anerkennung der Taten der russischen Generale Lüders und Rüdiger2, endlich eines Schreibens des Feldmarschalls Fürsten Paskiewitsch über die von ihm veranstaltete kirchliche Feier in Debreczin, verherrlicht durch die Anwesenheit des Großfürsten Konstantin, welches Schreiben aber auch über Mangel an Bereitwilligkeit von Seite des FZM. Baron Haynau in Zugestehung von Transportmitteln für Proviant und Munitionsvorräte der russischen Armee klagt3.

Bei diesem Anlasse ward auf die Art und Weise, in welcher von Seite Sr. Majestät den russischen Heerführern eine Anerkennung zu gewähren sein dürfte, hingedeutet und die Ansicht ausgesprochen, daß dem Fürsten Paskiewitsch die Würde eines k.k. Feldmarschalls, dem General Lüders das Kommandeurkreuz des Maria Theresien-Ordens verliehen werden könnte4.

Der Minister des Inneren kam dabei auf seinen schon mehrmals zur Sprache gebrachten Antrag wegen einer Auszeichnung für den Walachenführer Iancu umso mehr zurück, als derselbe mittlerweil einen russischen Orden erhalten hat5.

II. Berichte über Venedig

Weiters verlas der Ministerpräsident die Relation des Feldmarschalls Grafen Radetzky an Se. Majestät in betreff der mit den Venezianern wiederangeknüpften|| S. 601 PDF || Unterhandlung und der an Manin gesandten Proklamation an dieselben6. Endlich übergab er

III. Projekt des Professors August Friedrich Gfrörer

ein Projekt des Professors Gfrörer in betreff der Einrichtung des Zeitungskorrespondenzwesens dem Minister des Inneren zur geeigneten Verfügung7.

IV. Änderungen des Strafgesetzes

Der Justizminister brachte einige Modifikationen mehrerer Bestimmungen des bestehenden Strafgesetzes in Antrag, welche ihm teils vermöge langjähriger Erfahrung und Gerichtspraxis, teils wegen der notwendigen Übereinstimmung mit den neuen Staatseinrichtungen geboten erscheinen8. Solche sind:

1. Die Aufhebung der §§ 17 und 18, I. und § 19, II. Teil StGB vorkommenden Strafverschärfung durch öffentliche Arbeit.

Hiergegen ergab sich keine Erinnerung.

2. Beschränkung der Kriminalität einer boshaften Beschädigung fremden Eigentums (§ 74, I. Teil StGB) auf einen gewissen Betrag, und zwar, wie beim qualifizierten Diebstahl (§§ 154 ff.), wenn die Beschädigung den Wert von 5 fr. übersteigt.

Ausgenommen sollten jedoch nach dem Erachten des Finanzministers sein: die bereits durch besondere Gesetze verpönten Beschädigungen an Eisenbahnen, dann an Dämmen (der Minister des Inneren nannte auch die Telegraphie), welche Beschädigungen ohne alle Rücksicht auf den Betrag als Verbrechen zu bestrafen wären. Der Justizminister , hiermit einverstanden, wird die besondere Berufung auf diese Gesetze nicht unterlassen.

3. Aufhebung des Hofdekrets vom 29. August 1822, wodurch jede eigenmächtige Eröffnung gerichtlicher Siegel zum Verbrechen gemacht ward, und Bestrafung einer solchen Erbrechung (wenn nicht ein anderes Verbrechen damit begangen oder beabsichtigt wurde) als schwere Polizeiübertretung mit Arrest von ein bis sechs Monaten. Die Heiligkeit des Siegels, bemerkte der Finanzminister , sollte wohl besonders heutzutage durch eine strengere Staatssanktion geschützt und wenigstens jede Siegelverletzung oder aus Widersetzlichkeit criminaliter bestraft werden. Auch der Minister des Inneren , obwohl im Prinzip mit dem Justizminister verstanden, bezweifelte aus der oben angedeuteten Rücksicht die Opportunität der von dem letztern angetragenen Änderung. Dagegen erinnerte der Unterrichtsminister , in Überein­stimmung mit dem Justizminister, daß ja die in Rede stehenden Übertretungen nicht straflos|| S. 602 PDF || bleiben sollen, daß eine Arreststrafe von ein bis sechs Monaten streng genug sein dürfte für eine (in keiner andern verbrecherischen Absicht unternommene) Verletzung gerichtlicher Siegel, und daß die Heiligkeit derselben auch in den Augen des Publikums nicht leiden wird, sobald in der zu erlassenden Bestimmung ausdrücklich erklärt wird, daß eine Verletzung solcher Siegel mit einem Arrest von ein bis sechs Monaten bestraft werden wird.

4. Aufhebung der Kriminalität der (bloßen) Rückkehr eines Verwiesenen (§ 83, I. Teil).

Auf die Bemerkung des Ministerpräsidenten , daß diese Änderung des bestehenden Strafgesetzes unter den gegenwärtigen politischen Konjunkturen bedenklich sein dürfte, nahm der Justizminister diesen Antrag zurück.

5. Einschränkung der Bestimmung des § 89, I. Teil, über das Verbrechen der Verführung zum Mißbrauche der Amtsgewalt auf gewisse Personen, als Zivil- und Strafrichter, Geschworne, Staatsanwälte, dann auf bestimmte Geschäfte, Entscheidungen in öffentlichen Angelegenheiten und Dienstverleihungen. Diese Einschränkung erscheint durch das grelle Mißverhältnis der diesfalls im gemeinen Leben am häufigsten vorkommenden Fälle, wo von der Partei bloß wegen Beschleunigung einer Amtshandlung ein Geschenk angeboten wird, zu der nach dem Gesetze darauf verhängten Strafe gerechtfertigt; und Minister v. Thinnfeld machte insbesondere auf die Inkonsequenz aufmerksam, welche darin liege, daß nach dem bestehenden Gesetze die bestechende Partei jedesmal als Verbrecher gestraft wird, selbst wenn die Handlung, wozu sie den Beamten durch das Geschenk verleiten will, kein Verbrechen konstituiert.

Der Antrag des Justizministers ward auch von der Stimmenmehrheit angenommen. Nur der Finanzminister war damit nicht einverstanden. Er verkannte nicht die Mangelhaftigkeit der Bestimmungen des § 89. Er glaubte aber, daß derselbe durch konsequente Durchführung der Theorie über Urheberschaft und Mitschuld in einem neuen Strafgesetze am gründlichsten abgeholfen und daß insbesondere bei einer künftigen Gliederung der strafbaren Handlungen nach drei Kategorien, Verbrechen, Vergehen und Polizeiübertretungen, auch eine Sonderung der durch diesen § 89 verpönten Handlungen tunlich gemacht werden könnte. Eine Einschränkung der Bestimmungen dieses Paragraphen aber, wie die angetragene, erschiene ihm itzt als eine bedenkliche Schwächung des Gesetzes, zumal dadurch eine ganze Kategorie von Beamten und Dienern ausgeschieden wird, nämlich jene der Gefällsorgane, welche gerade am meisten der Verführung ausgesetzt ist.

6. Aufhebung der Bestimmung des § 107c, I. Teil StGB, womit die Verleitung eines Christen zum Abfalle vom Christentum als Verbrechen erklärt wird, geboten durch die in der Konstitution ausgesprochene Gleichberechtigung der Religionen im Staate.

Ohne die Richtigkeit dieses Grundsatzes zu verkennen, glaubte der Ministerrat gleichwohl in der Erwägung, daß hierbei auf das wichtige Prinzip des christlichen Staates Rücksicht genommen werden müsse, diesen Antrag vorderhand, da sich ein praktisches Bedürfnis darnach nicht gezeigt hat, umso mehr fallen[lassen] zu sollen, als es nach der Bemerkung des Ministers des Inneren der künftigen Einrichtung des Strafprozesses gemäß in der Hand des Staatsanwalts liegt, wenn ein solcher Fall wirklich vorkäme, von der gerichtlichen Verfolgung desselben abzustehen. Der Justizminister nahm sofort auch diesen Antrag zurück.

|| S. 603 PDF || Die Erörterung der folgenden Punkte wurde wegen vorgerückter Zeit der nächsten Sitzung vorbehalten9.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Schönbrunn, 15. Oktober 1849.