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Nr. 138 Ministerrat, Wien, 6. August 1849 - Retrodigitalisat (PDF)

  • RS.; P. Marherr; VS. Schwarzenberg; anw. Krauß, Bach, Gyulai, Schmerling, Thinnfeld, Thun, Kulmer; BdE. (Schwarzenberg 7. 8.), Krauß 9. 8., Bach 12. 8., Gyulai 13. 8., Schmerling 13. 8., Thinnfeld 13. 8., Thun, Kulmer 8. 8.; abw. Stadion, Bruck.

MRZ. 2654 – KZ. 2349 –

Protokoll der Sitzung des Ministerrates gehalten zu Wien am 6. August 1849 unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, Ministers des Äußern und des Hauses, FML. Fürsten v. Schwarzenberg.

I. Urbarialentschädigungsgesetz für Galizien

Der Minister des Inneren referierte über das zwischen ihm und den Ministern der Finanzen und der Justiz im Komitee beratene Patent in betreff der Urbarialentschädigung im Königreiche Galizien, wie solches zur Durchführung des Patents vom 17. April 1848 und des Gesetzes vom 7. September 1848 durch das Patent vom 4. März 1849 in Aussicht gestellt worden ist1.

Nachdem der einzige Differenzpunkt in den sonst einstimmigen Anträgen der genannten drei Minister, nämlich in Ansehung der für die Servituten zu leistenden Entschädigung durch eine vom Finanzminister neu vorgeschlagene Modalität behoben worden war, wornach die diesfällige Quote in der Regel mit einem Drittel der Urbarialschuldigkeit aaußer den Fällen, in denen solche durch die Robotregulierung auf ein noch geringeres Maß herabgesetzt wurde,a anzunehmen und in eine nähere Erörterung und Erhebung nur dort einzugehen wäre, wo entweder die Beteiligten einen minderen bWert der Servitutenb nachweisen oder solcher der Kommission selbst bekannt ist, behielt sich der Minister des Inneren mit Zustimmung des Ministerrats vor, hiernach den Vortrag an Se. Majestät mit dem Patente zur Ah. Sanktion vorzubereiten2.

II. Urbarialentschädigungsgesetz für Tirol

Ebenderselbe trug weiters den Differenzpunkt vor, welcher sich in dem oben zu I. erwähnten Ministerkomitee bei der Beratung des Operats über die Urbarialentschädigung in Tirol ergeben hatte. Dieser Punkt betrifft die Behandlung des Laudemiums3. Während in den andern Provinzen von dem nach dreißigjährigem Durchschnitte|| S. 559 PDF || berechneten Ertrage dieser Giebigkeit ein Drittel für die darauf haftenden Lasten als Steuer, Kosten der Grundbuchsführung, Jurisdiktionsauslagen etc. abgerechnet wird, soll in Tirol nach dem Erachten der Landesbehörden und des Ministers des Inneren ein solcher Abzug (welchen der Finanzminister ohnehin auf ein Sechstel moderieren zu wollen erklärte) gar nicht stattfinden, weil dort dergleichen Lasten fast gar nicht bestehen, der Ertrag des Laudemiums selbst aber nicht bedeutend ist, indem es nur in Veränderungsfällen, welche außer der Familie des letzten Besitzers sich ergeben, abgenommen zu werden pflegt.

Nach einer längeren Diskussion und nachdem der Finanzminister geltend gemacht hatte, daß denn doch einige Lasten cund Einhebungskostenc als mit dem Rechte zum Laudemsbezuge auch in Tirol verbunden nicht in Abrede gestellt werden können, daß insbesondere der Staat die Last der Patrimonial­gerichtsbarkeit ohne Entschädigung übernommen hat und nun für einen Ausfluß derselben, das Laudemialbezugsrecht, noch ein Ablösungskapital zahlen soll; daß es endlich nicht ohne Rückwirkung auf die andern Provinzen, wo jener Drittelabzug angenommen wurde, bleiben würde, wenn für Tirol von jedem diesfälligen Abzuge abgegangen werden wollte, vereinigte sich der Ministerrat in dem vom Finanzminister vorgeschlagenen Antrage, den gedachten Abzug für Tirol mit ein Zehntel des Reinertrags festzusetzen4.

III. Gebühren der Entschädigungskommissionsmitglieder

Der Minister des Inneren referierte über die Gebühren für die Mitglieder der zur Durchführung des Urbarialentschädigungsgesetzes in den Provinzen bestimmten Kommissionen, in welcher Beziehung noch das nähere Einvernehmen mit dem Finanzminister gepflogen werden wird5.

IV. Zollfreie Einfuhr bairischen Biers in Vorarlberg

Der Finanzminister brachte eine Vorstellung des Bregenzer Kreisamts gegen die infolge Ministerratsbeschlusses vom 13. Juli 1849, Prot. Nr. 2339/III, verfügte Einstellung der zollfreien Einfuhr baierischen Biers nach Vorarlberg zugunsten des dortigen k.k. Armeekorps mit dem Bemerken in Vortrag, daß seines Erachtens von jenem Ministerratsbeschlusse nicht abzugehen wäre, indem in dieser Angelegenheit nicht nur das finanzielle Interesse, sondern auch jenes der inländischen Brauer betroffen ist6.

V. Vorschuß für Bischof Andreas Schaguna aus dem griechisch-nichtunierten Religionsfonds der Bukowina

Endlich erörterte dieser Minister eine zwischen ihm und dem Ministerium des Inneren obwaltende Differenz in betreff der dErteilung eines Vorschusses an dend griechisch-nichtunierten romanischen Bischofs Schaguna, welcher bisher Vorschüsse ab aerario erhielt, indem der Sydoxialfonds in Siebenbürgen, woraus er sonst seine Dotation erhält, in der Gewalt der Insurgenten sich befindet.

Der Finanzminister glaubte, daß der mit Überschüssen gesegnete nichtunierte Religionsfonds in der Bukowina vielmehr als das Ärar eder deutschen und slawischen Provinzene dazu in Anspruch genommen werden könnte, wogegen der Minister des Inneren die gesonderte Bestimmung dieser Fonds und das Bedenken geltend machte, daß die Gestattung der Verwendung des Eigentums der Bukowinaer Kirche zugunsten der Romänen leicht zu Verbindungen der letzteren mit der Bukowina und zu Konsequenzen führen könnte.

Der Finanzminister beharrte dagegen auf seinem Antrage, weil er es jedenfalls angemessener und selbst den Absichten der Stifter entsprechend findet, die Überschüsse des für den griechisch-nichtunierten Kultus bestimmten Bukowinaer Fonds zur zeitweiligen Unterstützung desselben Kultus in einer anderen Provinz, dem es an dem Nötigsten gebricht, zu verwenden, als selbe zwecklos kapitalisieren zu lassen .

Am 7. August 1849. Schwarzenberg. Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Schönbrunn, den 23. August 1849.