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Nr. 120 Ministerrat, Schönbrunn, 18. Juli 1849 - Retrodigitalisat (PDF)

  • RS.; P. Ransonnet; VS. Kaiser; anw. Schwarzenberg, Krauß, Bach, Gyulai, Kulmer; BdE. (Schwarzenberg 22. 7.), Krauß 24. 7., Bach 28. 7., Gyulai 24. 7., Kulmer 23. 7.; abw. Stadion, Bruck, Thinnfeld.

MRZ. 2414 – KZ. 2053 –

Protokoll der zu Schönbrunn am 18. Julius 1849 in Ah. Anwesenheit Sr. Majestät des Kaisers abgehaltenen Sitzung des Ministerrates.

I. Instruktion für den Gouverneur von Siebenbürgen, a) Sachsenland, b) Distriktseinteilung, c) Szekler Grenze, d) Thesaurariat, e) Ernennung von Josef Bedeus v. Scharberg, Franz Freiherr v. Salmen, Joseph Florian Glanz

Die von dem provisorischen Minister des Inneren entworfene Instruktion für den Militär- und Zivilgouverneur in Siebenbürgen und den ihm beigegebenen Zivilkommissär wurde in Beratung gezogen, wobei sich insbesondere über folgende Punkte eine längere Diskussion entspann: a) Die Stellung des Zivil- und Militärgouverneurs in administrativer Beziehung zum Sachsenlande. Mit Ah. Handschreiben vom 22. Dezember 1848, KZ. 34691, ist nämlich dem Sachsenlande die unmittelbare Unterordnung unter das Gesamtministerium zugesichert worden. Dieses Zugeständnis wird einstens in seiner praktischen Durchführung manchen Schwierigkeiten begegnen und Nachteile für das Land sowohl als für die kräftige Handhabung der Regierungsgewalt in einem so entfernten und relativ kleinen Gebiete nach sich ziehen. Aber schon dermal würde die Ausschließung des Gouverneurs von jedem entscheidenden Einflusse auf laufende Verwaltungsangelegenheiten im Lande der Sachsen und deren völlige Überweisung nach Wien mit großem Zeitverluste wie auch mit manchen Schwierigkeiten verbunden sein und dem Ministerium eine Masse von Details aufbürden, welche gar nicht dahin gehören und im Lande viel leichter und sicherer entschieden werden könnten.

Es wurde daher über Antrag des Finanzministers beschlossen, dem Gouverneur über die kurrenten Administrationsangelegenheiten in dem Sachsenlande einen entscheidenden Einfluß durch die Instruktion einzuräumen.

b) Der in dem Instruktionsentwurf enthaltene Ausdruck „romanische Distrikte“ wurde vom Finanzminister deswegen bedenklich gefunden, weil er ganz geeignet sei, um den National­eifersuchten neue Nahrung zu gewähren und die ohnehin maßlosen Ansprüche der Romänen zu vermehren.

Der Ministerrat vereinigte sich mit dieser Ansicht, und es wurde beschlossen, dem Gouverneur die Instruktion zu erteilen, er habe das Land in große Militärdistrikte (mit Vermeidung nationaler Benennungen, das einzige Sachsenland ausgenommen) und diese|| S. 498 PDF || Distrikte in Kreise abzuteilen. Man beschloß ferner, nach der von Sr. Majestät dem Kaiser erhaltenen Ah. Andeutung, dem Gouverneur in bezug auf die provisorische Abgrenzung der Bezirke die größte Freiheit (unter Vorbehalt der späteren Organisation) einzuräumen, nachdem diese vorläufige Abgrenzung durch vielerlei strategische oder vorübergehende administrative Verhältnisse bedingt sein wird, welche sich von hier aus weder erraten noch beherrschen lassen.

c) In bezug auf die Szekler Grenze wurde die Notwendigkeit vorausgesehen, dieselbe größtenteils zu entwaffnen, doch unter Aufrechthaltung der militärischen Organisierung, welche allein die Mittel gewährt, einen so rohen und zu Gewalttätigkeiten geneigten Volksstamm in Zaum zu erhalten und aus demselben die besten Soldaten der österreichischen Armee zu schaffen. Hier sowie überhaupt bei der ganzen militärischen Administration Siebenbürgens ist der Mangel an völlig geeigneten höheren Offiziers für die Geschäftsleitung sehr fühlbar.

d) Das Thesaurariat als oberste Finanzbehörde Siebenbürgens wäre in seinem Wirkungskreise aufrechtzuerhalten. Da jedoch eine Reorganisierung desselben notwendig ist, so schlug der Finanzminister vor, den Ministerialrat v. Rosenfeld zu diesem Ende abzusenden.

Der Ministerpräsident bemerkte jedoch, daß Rosenfeld, wenngleich ein sehr befähigter Mann, für eine solche Sendung minder tauglich wäre, weil er als entschiedener Parteimann sich eines tätigen Eingreifens auch außerhalb der finanziellen Sphäre nicht enthalten werde, wobei er den Absichten der Regierung leicht in den Weg treten könne. Baron Krauß behielt sich vor, den Gegenstand noch weiter in Erwägung zu ziehen.

e) Was die sonstigen bei der siebenbürgischen Landesadministration zu beschäftigenden Individuen betrifft, so vereinigte sich der Ministerrat zum Antrage auf 1. Bestimmung des Hofrat Bedeus für die Kommissariatsgeschäfte, 2. des sächsischen Comes v. Salmen zum Oberdistriktskommissär für das Sachsenland und 3. des Feldkriegskommissärs Glanz für das politische Referat bei dem Generalkommando.

Se. Majestät geruhten diese Anträge Ag. zu genehmigen und die Ah. Absicht auszudrücken, den FML. Baron Wohlgemuth anzuweisen, daß er sich baldigst über Galizien nach Siebenbürgen begebe2.

II. Instruktion für Generalmajor Johann Graf Coronini-Cronberg, a) politische Maßregeln, b) Peterwardeiner Generalat, c) Ernennung Johann Grafen Coronini-Cronberg zum Feldmarschalleutnant

a) Hierauf las der provisorische Minister des Inneren den Entwurf der dem Generalmajor Grafen Coronini für seine neue Amtswirksamkeit in Agram zu erteilende Instruktion, womit der Ministerrat im wesentlichen einverstanden war. Es wird demselben übrigens angedeutet werden, daß er sich von wichtigeren Anordnungen, welche in das politische Gebiet gehören, womöglich bis zur Ankunft des Mihanovich zu enthalten habe3.

b) Bei diesem Anlaß wurde auch beschlossen, das Peterwardeiner Generalat provisorisch unter das Kommando des Banus, bezüglich des Grafen Coronini, zu stellen, welchem letzteren jedoch nach dem Wunsche des FZM. Jellačić eine gewissen Vorsicht in Behandlung der Serben und in dieser Beziehung das engste Einverständnis mit dem|| S. 499 PDF || Banus zu empfehlen sein wird. Zur genauen Information des Grafen Coronini über die Absichten der Regierung in Kroatien und Slawonien, wie auch über seine ganze Stellung, werden demselben von Ministerium des Inneren alle nötigen Dokumente, Erlässe etc. mitgeteilt werden.

c) Um jedoch den Erfolg dieser Sendung auch durch eine entsprechend erhöhte äußere Stellung zu sichern, glaubte der Kriegsminister vorschlagen zu sollen, daß Graf Coronini sofort außer der Tour, jedoch mit Vorbehalt des Rangs für seine Vordermänner, zum Feldmarschalleutnant befördert werde.

Se. Majestät geruhten diesem Antrag die Ah. Genehmigung zu erteilen4.

III. Pensionierung Alexich Johann Ritters v. Maina; Abberufung des Franz Ritter Dahlen v. Orlaburg

Der Kriegsminister sprach unter Beistimmung des Ministerrates seine Überzeugung von der Notwendigkeit aus, den Generalmajor Maina zu pensionieren, da er zum aktiven Dienste unter den gegenwärtigen Verhältnissen, zumal auf einem Posten wie in Semlin, nicht mehr geeignet sei5. Es dürfte ihm jedoch die Pension als Feldmarschalleutnant zuteil werden, so wie auch nach der Meinung der Minister Graf Gyulai und Baron Kulmer dem Feldmarschalleutnant v. Dahlen bei seiner Abberufung von Agram ein Merkmal der Ah. Zufriedenheit zu geben sein dürfte, damit diese Abberufung den Schein einer Zurücksetzung verliere6.

IV. Ernennung Bischofs Johann Scitovszky zum Primus

Se. Majestät geruhten den vom Minister Bach in Übereinstimmung mit seinen Kollegen gestellten Antrag auf Ernennung des Bischofes Scitovszky zum Primas von Ungarn statt Bischof Hám, der auf seine Stelle resignierte, Ag. zu genehmigen7, sowie auch

V. Ernennung Anton Karners zum Bischof von Raab

den weiteren au. Antrag auf Ernennung des Domherrn Karner zum Bischof von Raab8.

VI. Ah. Anerkennung für den Bischof von Neutra

Wegen einer Ah. Anerkennung für den als mit persönlicher Aufopferung treu geschilderten Bischof von Neutra behielt sich der provisorische Minister des Inneren die Erstattung seiner Anträge vor9.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolles zur Wissenschaft genommen. Franz Joseph. Schönbrunn, den 30. Juli 1849.