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Nr. 33 Ministerrat, Wien, 15. März 1849 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Marherr; VS. Schwarzenberg; BdE und anw. (Schwarzenberg 16. 3.), Stadion, Krauß, Bach, Bruck, Cordon, Thinnfeld, Kulmer.

MRZ. 754 – KZ. 650 –

Protokoll der Sitzung des Ministerrates gehalten zu Wien am 15. März 1849 unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, Ministers des Äußern und des Hauses Fürsten v. Schwarzenberg.

I. Gemeindegesetzherausgabe in Patentform

Über Antrag des Ministers des Inneren wurde beschlossen, das Gemeindegesetz in Patentsform erscheinen zu lassen1.

II. Provisorisches Preßgesetz

Der Justizminister las den Vortrag des Ministerrates an Se. Majestät, womit das neue provisorische Preßgesetz der Ah. Genehmigung unterlegt wird2. Derselbe ward mit ungeteilter Zustimmung aufgenommen3; desgleichen

III. Verfahren in Preßsachen

dessen Vortrag über das Verfahren in Preßsachen und der Entwurf des das diesfällige Gesetz begleitenden Patents.

Bei dem Entwurfe des Gesetzes selbst fand nur der Finanzminister einige Bemerkungen zu machen, und zwar: zum § 19, daß es in Fällen, wo ein Privater als Kläger auftritt, bedenklich sein dürfte, demselben eine so lange (achttägige) Frist von der ersten Klage bis zur eigentlichen Anklageakte einzuräumen, wenn der Beklagte im Verhafte sich befindet, wogegen jedoch der Justizminister bemerkte, daß für verwickeltere Fälle dies wohl die kürzeste Frist sein dürfte, welche dem Kläger zur Aufbringung der nötigen Beweismittel etc. gegönnt werden kann; zum § 44, daß bei der Ermahnung der Zeugen zur Wahrhaftigkeit nur Haß und Furcht, nicht aber auch, was doch notwendig wäre, auch der Eigennutz berücksichtigt worden sei, wogegen jedoch der Justizminister bemerkte, daß die diesfällige Formel nach der althergebrachten Form bei den öffentlichen Gerichten in England gewählt worden und für den Hauptzweck genügend sei. Endlich zum § 57, daß die Notwendigkeit von zwei Dritteln der Stimmen der|| S. 169 PDF || Geschworenen für „Ja“ nicht bei allen Fragepunkten, namentlich bei jenen nicht erforderlich sein dürfte, wo es bloß um die Beantwortung der Frage zu tun ist, ob ein gewisser Umstand erwiesen sei oder nicht, wogegen jedoch der Justizminister entgegnete, daß jeder Fragepunkt, der den Geschwornen vorgelegt wird, die Entscheidung der Schuld oder Nichtschuld bezüglich des einzelnen Umstands involviere, also jene Vorsicht bezüglich der Stimmenzahl nötig mache4.

IV. Gesetzentwurf über das Vereins- und Versammlungsrecht

Der Justizminister trug schließlich den umgearbeiteten Entwurf des Gesetzes über Vereine und Versammlungen samt dem Patentsentwurfe dazu vor, welcher sofort auch nach Vornahme einer Modifikation der §§ 1 und 2 des Gesetzes über Bemerkung der Minister der Finanzen und des Handels angenommen wurde5.

Eine Modifikation, welche der Finanzminister bezüglich des Ausdrucks „wenn ein Verein politische Zwecke in seinen Bereich zu ziehen beginnt“, dahin beantragte, daß statt des nicht genau bestimmenden „beginnt“ der in Strafgesetzen übliche, dem Richter wohlverständliche Ausdruck „versucht“ gewählt werden möge, ward vom Justizminister mit der Bemerkung abgelehnt, daß es sich in dem betreffenden Paragraphen noch nicht um Strafbestimmungen, sondern nur darum handele, einen derlei Verein in diesem Falle der strengeren Vorschrift des Gesetzes für politische Vereine (Anmeldung, Statutenvorlage etc.) zu unterwerfen6.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Olmütz, den 21. März 1849.