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Nr. 17 Ministerrat, Olmütz, 11. Februar 1849 - Retrodigitalisat (PDF)

  • RS.; P. Ransonnet; VS. Kaiser; anw. Schwarzenberg, Stadion, Krauß, Bach, Bruck, Cordon, Thinnfeld, Kulmer; BdE. Krauß 23. 4., Bach 24. 4., Bruck, Thinnfeld, Kulmer.

MRZ. 527 – KZ. fehlt –

Protokoll der zu Olmütz am 11. Februar 1849 in Ah. Anwesenheit Sr. Majestät des Kaisers abgehaltenen Sitzung des Ministerrates.

I. Finanzielle Unterstützung für Prag

Der Ministerpräsident brachte die Bitten zur Sprache, welche die Stadt Prag demnächst durch das Organ ihres in Olmütz anwesenden Bürgermeisters Sr. Majestät vorzutragen beabsichtigt.

Diese, aus dem dermaligen finanziellen Bedrängnisse der Prager Stadtkommune und der Notlage vieler dortiger Einwohner hervorgegangenen Bitten sind folgende: a) Nachsicht des Restes einer von dem Eisenbahnhofbau herrührenden Schuld der Stadt an das Ärar per 30.000 fl., b) Tilgung eines Defizits in der städtischen Kasse per 109.000 fl. aus Staatsmitteln, c) Beitrag für die Notleidenden zu Prag per 40.000 fl. Fürst Schwarzenberg erklärte, daß ihm die wenigstens teilweise Erfüllung dieser Bitten unter den dermaligen Verhältnissen und mit Rücksicht auf die der Stadt Wien Ag. zugewendeten Wohltaten aus politischen Rücksichten äußerst wünschenswert erscheine.

Sämtliche Minister traten dieser Meinung bei, wobei jedoch andererseits auch die Notwendigkeit einstimmig anerkannt wurde, in den au. Anträgen über diesen Gegenstand ein gewisses Maß einzuhalten, weil so viele andere Städte durch die Konjunkturen der Jahre 1848 und 1849 in Geldverlegenheiten geraten seien und man die Finanzen vor allzu häufigen Anforderungen dieser Art verwahren müsse.

Schließlich vereinigte man sich zu dem au., von Sr. Majestät auch sofort Ag. genehmigten Antrage, daß der Stadt Prag, ohne in eine spezielle Erledigung der einzelnen Gesuchspuntke einzugehen, eine Pauschalsumme von 100. 000 fl. als Vorschuß zur Abhilfe in ihrer dermaligen Bedrängnis aus dem Staatsschatze angewiesen werde1.

II. Einbringung des Robotentschädigungsgesetzes im Reichstag

II. Der Minister des Inneren eröffnete, ein Bericht des Landeschefs in Österreich ob der Enns habe in ihm den Zweifel angeregt, ob es nicht klug wäre, das Robot-etc. Entschädigungsgesetz dem Reichstage schleunig vorzulegen und es im gewöhnlichen Wege zur Ah. Sanktion zu bringen2.

Graf Stadion verspreche sich nämlich von dieser Maßregel den doppelten Vorteil, 1. daß ein Teil des durch das Entschädigungsgesetz unfehlbar hervorzurufenden heftigen Tadels von dem Ministerium ab und dem Reichstage zugeleitet werden würde, welcher || S. 104 PDF || dabei solidarisch beteiligt wäre, und 2. daß während der Verhandlungen des Reichstages über dieses Gesetz die Arbeiten des Konstitutions­ausschusses über die Gliederung des Ausbaues der Monarchie zu manchen Resultaten führen dürften, welche der zu oktroyierenden Verfassung eine große Stütze in der öffentlichen Meinung gewähren könnten.

Allein, über die von mehreren Seiten erhobenen Einwendungen, daß die Verhandlungen über das Entschädigungsgesetz sich vielleicht maßlos verlängern und zu höchst unliebsamen Modifikationen des ministeriellen Entwurfes führen könnten, daß auch das Ergebnis des Konstitutionsausschusses und dessen Nutzen für das Interesse der Regierung sehr problematisch wäre, endlich und hauptsächlich, da es immer dringender wird, die Konstitution des Kaiserreiches, welche allgemein erwartet und in vielen Provinzen sehnlich herbeigewünscht wird, baldmöglichst zu veröffentlichen, erklärte Graf Stadion, auf seiner geäußerten Idee nicht weiter beharren zu wollen3.

III. Konstitutionsentwurf

Hierauf wurde zur Beratung über den Konstitutionsentwurf geschritten4.

Das Ministerium hatte sich nach reifer Überlegung und wiederholten Vorberatungen über einen vorläufigen Entwurf der zu oktroyierenden Verfassung des österreichischen Kaiserreiches geeinigt. Dieser Entwurf wurde in den Ministerratssitzungen vom 4., 5., 6. und 7. Februar 1849 einer wiederholten eindringlichen Prüfung in Absicht auf Inhalt und Textierung unterzogen und das dabei Zustandegekommene neu redigiert, sowohl in Absicht auf die Anordnung der einzelnen Abschnitte und Paragraphen als hinsichtlich des Stils5. Dieser revidierte Entwurf bildete das Substrat der heutigen Beratung. Der Ministerpräsident verlas die einzelnen Paragraphen des Entwurfes der Reihe nach und begleitete sie mit den nötigen Erläuterungen über die Motive, welche den Ministerrat bestimmt hatten, diese Bestimmungen in Antrag zu bringen6.

Bei dieser Lesung gaben folgende Gegenstände zu einer näheren Erörterung und Beschlußfassung Anlaß.

Zu § 1, VII, wurde vom Minister Baron Krauß in Anregung gebracht, daß die zur Zeit des österreichischen Besitzes von Westgalizien in Anwendung gekommene Bezeichnung Krakaus als Großherzogtum wieder auflebe. Hiemit war man allseitig einverstanden, und Graf Stadion behielt sich nur vor, von einer bei dem Ministerium des Inneren bereits anhängigen Verhandlung über diesen Gegenstand Einsicht zu nehmen, um die Sache vor einem definitiven Beschlusse noch vollständig zu beleuchten.

Zum § 7 erhob der Finanzminister das Bedenken, daß der Schlußsatz dieses Artikels „Die Gleichber­echtigung aller im Lande üblichen Sprachen in Schule, Amt und || S. 105 PDF || öffentlichem Leben wird vom Reiche gewährleistet“ in der praktischen Ausführung bei den gegenwärtig herrschenden nationalen Bestrebungen zu maßlosen Ansprüchen führen würde, welchen man nicht ohne die größten Unzukömmlichkeiten in jeder, vorzüglich aber in administrativer, Beziehung entsprechen könnte. Nach längerer Diskussion wurde der Vorschlag des Ministers v. Bruck angenommen, aus dem obigen Satze die Worte „in Schule, Amt und öffentlichem Leben“ wegzulassen, wodurch keine Hoffnungen mehr geweckt werden, die die Regierung nicht zu erfüllen vermöchte.

Die Bestimmungen wegen der Zwischenzölle wurden aus § 11 ausgeschieden, mit dem Vorbehalte, dieselben in den Abschnitt von der exekutiven Reichsgewalt einzuschalten.

Zu § 15 wurde beschlossen, die Worte „vor deren Zustellung“ wegzulassen, da sich von selbst verstehe, daß hier nur von einer Beschlagnahme der noch nicht an die Adressaten zugestellten Briefe die Rede sein könne.

Bei dem § 16 äußerte Minister v. Thinnfeld die Besorgnis, daß die daraus resultierende völlige Emanzipation der Juden in den Provinzen, wo ihnen der Aufenthalt bisher nicht gestattet war, wie in Steiermark, eine sehr große Aufregung hervorbringen werde, und glaubte, es dürfte der Beschluß über diesen delikaten Punkt den Landtagen und Munizipien überlassen werden. Die übrigen Minister hielten es jedoch nicht für rätlich, in der Verfassung eine solche Beschränkung in Absicht auf die staatsbürgerlichen Rechte der Israeliten auszusprechen.

Zum § 20, welcher in der Fassung des Entwurfes der Staatsverwaltung bezüglich des Unterrichts Verpflichtungen auferlegen würde, denen sie nicht nachzukommen vermöchte, wurde beschlossen, das Wort „genügend“ wegzulassen.

Der Ausdruck „die Presse darf in keinem Falle unter Zensur gestellt werden“ im § 21 wurde dahin modifiziert: „Die Presse darf nicht unter Zensur gestellt werden“.

§ 23 wurde nach der Andeutung Ah. Sr. Majestät statt des Satzes „Bei Ausübung dieses Rechts (der Assoziation) ist den Bestimmungen des Gesetzes hierüber zu folgen“ gesetzt: „Die Ausübung dieses Rechts wird durch ein Gesetz geregelt.“

§ 29e. wurde der Satz „die Öffentlichkeit der Verhandlung bei der Vertretung“ der Deutlichkeit wegen folgendermaßen stilisiert: „die Öffentlichkeit bei den Verhandlungen ihrer Vertreter“.

Zu § 39 wurde beschlossen, nach „festgestellte Grundsätze“ einzuschalten „so wie die Unabhängigkeit dieser Länder (Kroatien und Slawonien) vom Königreiche Ungarn gewährleistet wird“.

§ 41 (Militärgrenze) wurde statt „bis dahin hat das Ministerium“ gesetzt „bis dahin hat die vollziehende Reichsregierung“ etc.

Der Minister des Inneren bemerkte, er vermisse in den Abschnitten des Verfassungsentwurfes über die Landesverfassungen eine Bestimmung über die Reichskreise und deren Vertretung. Nach der Meinung des Grafen Stadion könne aber ein Institut dieser Art in jenen größeren Kronländern, wo verschiedene Nationen nebeneinander bestehen, wie z.B. in Böhmen, Tirol und Galizien, nicht entbehrt werden. Die verschiedenen Völkerstämme erblicken in ihrer kreisweisen Sonderung einen wesentlichen Schutz ihrer Nationalität und es würde auch dadurch manchen sonst unvermeidlichen Konflikten ausgewichen. Nach längerer Beratung erklärten sich sämtliche Minister mit dieser Ansicht und der Notwendigkeit, diesen Punkt in der Konstitution zu berühren, einverstanden, und es wurde schließlich mit Rücksicht auf die Ratlichkeit, den Kreisvertretungen || S. 106 PDF || durchaus keine Einmengung in politische und höhere administrative Angelegenheiten zu gestatten, einstimmig beschlossen, in den § 37 folgende Bestimmung aufzunehmen: „Über die Einrichtung von Bezirks- und Kreisgemeinden zur Besorgung ihrer gemeinschaftlichen inneren Angelegenheiten wird ein besonderes Gesetz bestimmen.“

Im § 46 erscheint unter den Erfordernissen, um als Abgeordneter in das Oberhaus gewählt werden zu können, sub „6. Österreicher von Geburt“. Der Ministerrat fand es hier angezeigt, auch die Wahl naturalisierter österreichischer Staatsbürger für zulässig zu erklären, jedoch mit dem nötigen Kautel, damit nicht erst seit kurzer Zeit in den österreichischen Staatsverband aufgenommene Ausländer gewählt werden könnten. Es wurde daher folgende Textierung beschlossen: „6. Österreichische Staatsbürger wenigstens seit fünf Jahren“.

Dieselbe Textierung wurde auch für den § 53 bei den Bedingungen der Wählbarkeit in das Unterhaus festgesetzt.

Der § 52 des Entwurfes enthält als Grundsatz für die aktive Wahlfähigkeit, daß der Zensus für das Land, für die Städte und Märkte bis 10.000 Seelen nicht unter 5 fl. Konventionsmünze, in Städten und Märkten über 10.000 Seelen jedoch nicht unter 10 fl. betragen und nicht höher als 50 fl. bestimmt werden dürfe. Der Zweck des höheren Zensus in den größeren Städten ist, die zahlreichen Kleinbürger, welche in der Regel ein schlechtes Element der Wählerversammlungen, auszuschließen. Allein, über die Bemerkung des Ministers Baron Krauß , daß in vielen selbst volkreichen Städten ein Erwerbssteuerzensus von 10 fl. schon zu den Seltenheiten gehöre, und daß, wenn man über 20 fl. hinausginge, der größte Teil der steuerpflichtigen Gewerbsleute das Wahlrecht gar nicht üben könnte, was wieder als exklusive Begünstigung der wohlhabenden Stände einen schlimmen Eindruck machen würde, vereinigte sich der Ministerrat zu dem Beschlusse, daß statt 50 fl. der Steuerbetrag von 20 fl. jährlich als Maximum des Zensus ausgesprochen werde.

Einen Gegenstand der Diskussion bildete auch die Bestimmung des § 48, daß für je 250.000 Seelen ein Abgeordneter in das Oberhaus entfalle. Der Justizminister schlug vor, die Seelenzahl auf 300.000 zu normieren, weil dann gerade Unterhauswahlbezirke a 100.000 Seelen zusammen ein Mitglied des Oberhauses zu wählen hätten, wobei das Geschäft der Wahllistenverfassung etc. viel einfacher sein würde, als bei der Bestimmung von 250.000 Seelen. Hierauf wurde von verschiedenen Seiten entgegnet, daß, wenn die Wahlbezirke mit 300.000 Seelen bemessen werden, die Gesamtzahl der Mitglieder des Oberhauses zu sehr verringert werden würde. Schließlich sprach sich jedoch die Majorität für die Festsetzung einer Zahl von 300.000 Seelen auf einen Wahlbezirk aus. Auf den vom Justizminister gemachten und vom Minister Thinnfeld unterstützten Vorschlag, daß das Oberhaus alle drei Jahre zur Hälfte zu erneuern sei, gleich wie es in Nordamerika und Belgien eingeführt ist, wurde von den übrigen Stimmen nicht eingegangen, da die Vorteile in konservativer Beziehung, welche man sich von dieser Einrichtung [verspricht], sehr problematisch sind und durch dieselbe die Wahlagitationen häufiger sich wiederholen würden.

Graf Stadion aund der Justizministera äußerten, es schiene ihnen wünschenswert, in den § 61 einige Bestimmungen aufzunehmen, wodurch die Erreichung einer homogenen || S. 107 PDF || Gesetzgebung in der ganzen Monarchie wirksamer angebahnt würde. Die übrigen Minister, obgleich sie ebenfalls anerkennen, daß diese Homogenität angestrebt werden müsse, glaubten nicht, daß dieses Streben hier mit zu großem Nachdrucke auszusprechen wäre, um nicht bei den auf ihre alten Institutionen eifersüchtigen Nationen aufregende Besorgnisse hervorzurufen. Belehrung, Beispiel und das eigene Interesse würden die Assimilierung der verschiedenen Kronländer weit sicherer und leichter herbeiführen, als es irgend ein Machtspruch je vermöchte.

Der Eingang des § 62 „jede Beschlußnahme wird nach absoluter Stimmenmehrheit gefaßt mit Vorbehalt der Bestimmungen über die Wahlen etc.“ wurde der größeren Deutlichkeit wegen folgendermaßen textiert: „Jede Beschlußnahme wird nach absoluter Stimmenmehrheit gefaßt, mit Vorbehalt der Bestimmungen der Geschäftsordnung über die von den Häusern vorzunehmenden Wahlen und der Beschlüsse über Anträge auf Abänderungen der Verfassung.“

Hier wurde die Beratung über den Verfassungsentwurf abgebrochen und die Sitzung von Sr. Majestät aufgehoben7.

Olmütz, 12. Februar 1849. Ah. E. Ich habe den Inhalt des gegenwärtigen Protokolles zur Wissenschaft genommen.