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Nr. 7 Ministerrat, Wien, 25. Dezember 1848 - Retrodigitalisat (PDF)

  • RS.; P. Ransonnet; VS. Schwarzenberg; anw. Stadion, Krauß, Bach, Cordon, Bruck, Thinnfeld; BdE. Stadion, Krauß 8. 4., Bach 8. 4., Cordon, Bruck, Thinnfeld, Kulmer; abw. Kulmer.

MRZ. 3006 – KZ. fehlt –

Protokoll der am 25. Dezember 1848 in Wien abgehaltenen Sitzung des Ministerra-tes unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, zugleich Minister des Äußern und des kaiserlichen Hauses Fürsten F[elix] Schwarzenberg.

I. Haltung Österreichs zum päpstlichen Interventionsgesuch

Der Minister des Äußern eröffnete die Sitzung mit Verlesung einer an den Botschaftsrat v. Thom in Paris zu richtenden Depesche, welche zum Zwecke hat, die französische Regierung von der Stellung zu unterrichten, welche Österreich in bezug auf die von dem Papste angesuchte Intervention anzunehmen gesonnen ist, und auch die Mitwirkung Frankreichs in Anspruch zu nehmen1.

II. Offizieller Zeitungsartikel über die Wiederaufnahme der diplomatischen Verbindungen mit dem Papste

Hierauf teilte Fürst Schwarzenberg dem Ministerrat den Entwurf eines für die Wiener Zeitung bestimmten offiziellen Artikels mit, welcher die Wiederaufnahme der diplomatischen Verbindung Österreichs mit dem Oberhaupte der katholischen Kirche zum Gegenstande hat2, a .

Mit der Redaktion der unter 1. und 2. erwähnten Piécen waren sämtliche Minister einverstanden.

III. Preußisches und österreichisches Vorgehen in deutschen Angelegenheiten

Der Minister des Äußern verlas die soeben vom preußischen Hofe erhaltene Erwiderung auf die demselben gemachte Mitteilung über den Gang, den Österreich und Preußen zu befolgen hätten, um die deutschen Angelegenheiten, namentlich die Verfassungsfrage, zu einer befriedigenden Lösung zu bringen3.

|| S. 46 PDF || In dieser Denkschrift erklärt sich Preußen mit den diesseits ausgesprochenen Ansichten über die Notwendigkeit einer entente cordiale der beiden deutschen Großmächte völlig einverstanden und teilt auch die Meinung, daß man sich von Frankfurt aus keine Verfassung vorschreiben lassen könne. Das gedachte Kabinett glaubt aber, daß – um Deutschland eine Verfassung zu geben, welche Aufgabe das Frankfurter Parlament für sich allein auf eine befriedigende Art nicht lösen wird – der Weg der Vereinbarung der Regierungen unter sich und mit dem Parlamente einzuschlagen und die diesfällige Initiative schon nach der ersten Lesung des Verfassungsentwurfes zu ergreifen wäre. Als Grundzüge dieser zu vereinbarenden Verfassung bezeichnet die preußische Regierung die Bildung eines Staatenhauses durch 90 von den Regierungen gewählte Männer neben dem Frankfurter Volkshause; Kräftigung der Zentralgewalt; Konzentrierung des Bundesheeres; unabhängige Stellung Österreichs als engverbundener Staat; innige Vereinigung Preußens mit dem übrigen Deutschland. Gegen diese Anträge Preußens, welche das Streben dieser Macht nach der Hegemonie in Deutschland durchblicken lassen, wurden von mehreren Ministern Einwendungen erhoben; es wurde aber beschlossen, vorläufig die Meinung des eben in Wien anwesenden vormaligen Reichsministers v. Schmerling einzuholen, der, als mit den Verhältnissen vollkommen vertraut, in der Lage ist, Aufklärung darüber zu geben, welche Verfassungsform zu erstreben und auf welchem Wege deren Annahme zu erwirken wäre4.

IV. Deputation der Wiener Universität zum Kaiser

Der Ministerpräsident brachte die Frage in Anregung, ob es angezeigt erscheine, daß Se. Majestät der Kaiser die Deputation der Wiener Universität mit Rücksicht auf die Antezedentien der Aula in einer Audienz zu empfangen geruhen5.

Dem Justizminister schiene es keinem Bedenken zu unterliegen, da der Universitätslehrkörper wegen seiner konservativen Richtung bekannt sei, und sich von den Studenten, auf welche er schon lange keine Art von Einfluß üben konnte, wesentlich unterscheidet. Auch die Minister Baron Krauß und Ritter v. Thinnfeld würden in der Verweigerung einer Audienz bei Sr. Majestät eine unverdiente Kränkung des bei den revolutionären Vorgängen gar nicht beteiligten Universitätskonsistoriums erblicken.

Die Minister des Inneren und des Unterrichts übernahmen es unter diesen Umständen, vorläufig mit dem Vorstande des Konsistoriums, Regierungsrat Dr. Well, Rücksprache hauptsächlich über den Punkt zu nehmen, wie zu vermeiden wäre, daß die fragliche Audienzerteilung zu keinen Mißverständnissen im Publikum Anlaß gebe6.

V. Wiedereinstellungsgesuch des Obersten Alphons Fürst Brezenheim-Regecz

Der Kriegsminister brachte unter Zustimmung aller anwesenden Minister in Antrag, daß dem Gesuche des Obersten Fürsten Brezenheim um Wiederanstellung in der Armee keine Folge zu geben wäre7.

VI. Anträge des FMLs. Ludwig Freiherrn v. Welden anläßlich der Wiedereröffnung der Wiener Universität

Der Minister des Inneren eröffnete, er habe von dem Gouverneur FML. Baron Welden eine Mitteilung erhalten, worin er aus Anlaß des angekündigten Wiederbeginnes der Fakultätsstudien in Wien den Wunsch ausspricht8: a) es solle die den Wiener Studenten zuerkannte allgemeine Militärbefreiung wieder aufgehoben werden9, b) es möge erklärt werden, daß die bloßen Frequentationszeugnisse jetzt nicht mehr, gleich den Schulzeugnissen mit allen Vorzugklassen, die zeitliche Militärbefreiung begründen10, c) die nicht nach Wien zuständigen Studenten wären auszuweisen, und d) die Fakultätsstudien an der Wiener Universität wären dermal noch nicht zu eröffnen.

Baron Welden motiviert diese Anträge durch die Besorgnis, daß, wenn denselben nicht entsprochen wird, eine große Zahl Studierender, namentlich fremder, sich in Wien wieder einfinden und, statt sich den Studien zu widmen, ihre revolutionären Agitationen aufs neue beginnen werden.

Graf Stadion äußerte hierüber, er verkenne nicht die Gefahr, welche daraus für die öffentliche Ruhe entstehen könnte, wenn man alle die gefährlichen Elemente, welche die „Wiener Aula“ bildeten, sich hier wieder versammeln und ungestört gewähren ließe. Davon sei aber keine Rede, und er stimme auch völlig mit Baron Welden überein, daß die „Errungenschaft“ der Militärbefreiung der Wiener Studenten nicht aufrechtzuerhalten wäre, wie auch der Entwurf des neuen Rekrutierungsgesetzes für sie keine Ausnahme enthält.

Allein, die gänzliche Schließung der Fakultätsstudien im laufenden Jahre wäre doch eine harte, nachteilige und unnotwendige Maßregel. Hart, weil sie viele Unschuldige, namentlich unter den Hörern der Rechte treffen würde, bei welchen ein guter Geist vorherrschend war, nachteilig, weil so viele Studierende ein Jahr ohne Beschäftigung zubrächten, wobei sie sich ganz ungestört dem politischen Treiben in den Städten und auf dem flachen Land widmen könnten, unnotwendig, weil man die gefährlichen Elemente aus der Masse Studenten ausscheiden, relegieren und den erübrigenden, besseren Rückstand gehörig im Zaum erhalten kann.

Minister Bach bemerkte, daß, nachdem viele brave Studenten ohne ihr Verschulden gehindert worden sind, die Prüfungen abzulegen, denen sie sich doch gern unterzogen hätten, ihre letzten Prüfungs­zeugnisse bezüglich der Militärbefreiung billige Rücksicht verdienten.

Der Minister des Inneren behält sich vor, die in diesem Sinne zu redigierende Antwort an Baron Welden dem Ministerrate zur Genehmigung vorzulegen11.

VII. Staatliche Subventionierung des Kärntnertortheaters

Graf Stadion berichtete, daß der dermalige Direktor des Kärntnertortheaters v. Holbein sich angefragt habe, ob er auf eine fortgesetzte und ergiebige Geldunterstützung || S. 48 PDF || von Seite der Staatsver­waltung rechnen könne, widrigens er gezwungen wäre, dieses Theater im nächsten März zu schließen12.

Über Antrag des Finanzministers wurde beschlossen, dem v. Holbein die Geneigtheit zu ferneren Subventionen des Theaters zu erkennen zu geben und ihn aufzufordern, den Betrag der angesprochenen Unterstützung mit Bestimmtheit anzugeben13.

VIII. Überstellung der am Wiener Oktoberaufstand Beteiligten an die Zivilgerichte

Der Minister der Justiz nahm von drei an ihn gelangten Todesurteilen über Beteiligte an den Oktoberereignissen Anlaß, sich in einem vorgelesenen umständlichen Gutachten über die Rechtsfrage auszusprechen, ob und inwiefern die einfache Teilnahme an der Verteidigung Wiens im verflossenen Oktober den Tatbestand eines Verbrechens rechtlich begründe14.

Seiner innigsten Überzeugung und seinem Gewissen nach könne er diejenigen, welche in der Periode vom 24. Oktober bis zum Abschlusse der Kapitulation an den Kämpfen gegen die kaiserlichen Truppen teilnahmen, aus dieser Tatsache allein und wenn sie weder als Wühler noch als Aufwiegler gewirkt haben, als Verbrechen nicht betrachten.

Denn am 24. Oktober erließ der Reichstag, welcher, weil noch nicht von Sr. Majestät aufgelöst, jedenfalls als eine gesetzlich bestehende Behörde betrachtet werden mußte, eine Kundmachung, in welcher alle Proklamationen, worin Fürst Windischgrätz die Wiener zur Unterwerfung aufforderte, als inkonstitutionell, als gesetzwidrig und dem Manifeste Sr. Majestät des Kaisers zuwiderlaufend erklärt wurden. Der Gemeinderat sprach sich in gleicher Weise aus. Das Ministerium ernannte den Messenhauser zum Nationalgardeoberkommandanten, und seine ersten Handlungen waren die Organisierung der Verteidigung. Wiederholte Plakate wurden von ihm erlassen, worin er alle diejenigen, welche nicht die Waffen zur Verteidigung ergreifen oder mindestens Barrikaden bauen würden, mit standrechtlicher Behandlung bedrohte. Die späteren Proklamationen des Fürsten Windischgrätz wurden überdies in Wien gar nicht oder nur sehr unvollkommen verlautbart und durch Gegenerklärungen geschwächt. Jedenfalls befand sich die Wiener Bevölkerung in der traurigen Alternative, von beiden Seiten im Namen des Gesetzes gerichtet zu werden. Ein solcher Zustand macht es erklärbar, daß mancher ohne alle böse Absicht in die Reihen der Verteidiger eintreten konnte, so wie andererseits selbst der mit höherem politischen Blick Ausgestattete durch Terrorismus dahin gebracht wurde, die Waffen gegen seine Überzeugung zu führen. Anders ist es bei den[en], welche kapitulationsbrüchig gekämpft haben, insofern ihnen unmöglich entgehen konnte, daß dies eine unerlaubte Handlung sei, und sie sich die Folgen ihres Treubruches zuzuschreiben haben werden.

Von dem Militärgerichte werden, wie sich der Justizminister aus den eingesehenen Prozeßakten überzeugt hat, diese wichtigen Unterschiede gar nicht berücksichtigt. Man hält sich ganz einfach an das Faktum, daß jemand die Waffen gegen die k.k. Truppen geführt hat, fällt, sobald dies konstatiert ist, Todesurteile, und weder Erschwerungs- noch Milderungsgründe werden gehörig erhoben und berücksichtigt, ebensowenig als man es sich angelegen sein läßt, die Fäden der revolutionären Umtriebe zu verfolgen. Angesichts der schweren Verantwortlichkeit, welche das Ministerium auf sich nimmt, wenn es eine vom rechtlichen Standpunkte aus so bedenkliche Strafgerichtspflege fortsetzen läßt, deren einziges Korrektiv in den Begnadigungen liegt, hält sich daher der Justizminister verpflichtet, darauf anzutragen, daß die bezüglichen Inquisiten, ungefähr 190 an der Zahl, sofort dem ordentlichen Kriminalrichter zur Untersuchung und Aburteilung übergeben werden. Auf diesem Wege kann man allein erwarten, die Inquisiten mit der gehörigen Umsicht und mit Berücksichtigung aller gesetzlichen Vorschriften aburteilen zu sehen, zumal die Vorlegung der Urteile höheren Orts eine weitere Bürgschaft für die Übung der strengsten Gerechtigkeit gewährt.

Der Kriegsminister verkannte nicht alle die gewichtigen Einwendungen, welche sich gegen die Zusammensetzung des Kriegsgerichts, gegen sein Verfahren und gegen die Urteilssprüche desselben machen lassen, wenn man den rein militärischen Standpunkt verläßt; aber er besorgte, daß die Übergabe der Inquisiten an das Zivile als eine allgemeine Amnestie betrachtet werden und einen sehr ungünstigen Eindruck hervorbringen wird. Minister Ritter v. Bruck, diese Ansicht teilend, glaubte als Auskunftsmittel vorschlagen zu sollen, daß man bloß diejenigen Inquisiten dem Ziviltribunal übergebe, welche die Waffen seit dem Abschlusse der Kapitulation nicht wieder ergriffen haben. Dies würde die Voraussetzung von einer bewilligten Amnestie beseitigen. Der Minister des Inneren ist gleichfalls dafür, daß der Strafgerichtspflege durch das Militärgericht bezüglich der Oktoberinquisiten Einhalt getan werde, besonders, da deren Übergabe an das Kriminalgericht der Fortdauer des Belagerungszustandes und der Anwendung des Kriegsrechts auf diejenigen, die sich seit der Kapitulation straffällig gemacht haben oder noch machen werden, nicht hinderlich ist. Wenn sich die Begnadigungsfälle häufen, wie dies jetzt notwendig geschehen müßte, so gestaltet sich das Ministerium selbst zu einer Art Gerichtshof, es beginnt eine sogenannte Kabinettsjustiz, die ein großes Übel ist. Auch Minister Baron Krauß verkannte nicht die Notwendigkeit einer Abhilfe für die hier obwaltenden, allerdings sehr ernsten Übelstände.

Da sich jedoch der Ministerrat über die diesfalls zu treffende Maßregel nicht vereinigen konnte, so wurde die Fassung eines Beschlusses über diesen Gegenstand einer anderen Sitzung vorbehalten15.

Olmütz, am .. Dezember 1848. Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolles zur Wissenschaft genommen. Franz Joseph.