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Nr. 118 Ministerrat, Wien, 10. September 1848 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Wacek; VS. Wessenberg; BdE. 11. 9. und anw. Doblhoff, Latour, Krauß (keine BdE.), Bach, Hornbostel, Schwarzer, Wessenberg; BdE. Franz Karl (20. 9.).

MRZ. 2129 – KZ. –

Protokoll der Ministerratssitzung vom 10. September 1848 unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, Ministers des Hauses und des Äußern Freiherrn v. Wessenberg.

I. Ordensverleihung an Grafen Grünne

Mit dem au. Vortrage v. 9. September 1848, KZ. 22871, unterstützt der Kriegsminister die Bitte Sr. kaiserlichen Hoheit des Herrn Erzherzoges Stephan, Palatinus von Ungarn, dem Obersten Grafen Grünne in Ag. Anerkennung der als Obersthofmeister gedacht Sr. kaiserlichen Hoheit geleisteten Dienste das Kommandeurkreuz des österreichisch kaiserlichen Leopoldordens taxfrei verleihen zu wollen2, mit welchem Antrage sich der Ministerrat einverstanden erklärte3.

II. Rücktritt August Ritter v. Turszkys vom Gouverneursposten in Dalmatien und Bestellung Ludwig Freiherr Pirets de Bihain zu seinem Nachfolger

Der Kriegsminister teilte dem Ministerrate einen soeben erhaltenen Bericht des Zivil- und Militärgouverneurs von Dalmatien, FML. Baron Turszky, mit, worin dieser vorstellt, daß seine sinkenden Kräfte nicht mehr zureichen, seinen Posten gehörig zu versehen, und daß es daher notwendig erscheine, seine Stelle bald durch einen anderen zu besetzen4.

Der Kriegsminister würde hierzu den FML. Piret v. Bihain, Divisionär und Militärkommandanten im Küstenlande, der in Italien gedient hat5 und alle für den Posten in Zara nötigen Eigenschaften besitzt, vorschlagen und in diesem Sinne den au. Vortrag erstatten, wenn der Ministerrat damit einverstanden ist, welcher letztere seine Zustimmung hiezu erteilte6.

III. Kein GnadengehaIt für Theodor Weiss

Derselbe Minister erklärte seine Geneigtheit, für den quittierten Leutnant Theodor Weisz, welcher gegenwärtig, aller Subsistenzmittel entblößt, wahrer Bettler ist und als solcher sich sowohl an Se. Majestät als an das Kriegsministerium um Unterstützungen wendet, auf einen Gnadengehalt von 200f. anzutragen, nahm jedoch über die Bemerkung des Finanzministers, daß quittierte Offiziere auf eine Versorgung vom Ärar keinen Anspruch haben und im Falle der Armut wie andere Arme zu behandeln sind, diesen Antrag wieder zurück7.

IV. Schaffung eines eigenen Militärverdienstkreuzes

Aus Anlaß eines die Belohnung verdienstvoller Offiziere anregenden Berichtes des Feldmarschalls Grafen Radetzky8, deren Verdienste aber dennoch nicht so groß, um mit einem der bei uns bestehenden Orden ausgezeichnet zu werden, machte der Kriegsminister den Antrag, zu dem kaiserlich österreichischen Leopoldorden und dem Orden der Eisernen Krone eine vierte Klasse für Offiziere, im Frieden und im Kriege verleihbar, zu kreieren, womit weder pekuniäre Benefizien noch der Adel, sondern bloß persönliche Auszeichnung verbunden wäre. Dieser Orden wäre (nach Art der französischen Ehrenlegion und des preußischen Verdienstkreuzes) nur von dem Monarchen über Antrag des Kriegsministeriums zu verleihen.

Dagegen wurde erinnert, daß dieser Antrag unter den gegenwärtigen Verhältnissen nicht an der Zeit zu sein scheine, daß zur Einführung eines neuen oder Änderung eines schon bestehenden Ordens als Nationalbelohnung ein Gesetz erforderlich wäre und daß es zweckmäßiger zu sein schiene, zur Erzielung der oberwähnten Belohnungen statt der Änderung der schon bestehenden Orden lieber ein eigenes Militärverdienstkreuz, jedoch erst nach einiger Zeit, einzuführen.

Durch diese Gründe bestimmt, wird der Kriegsminister seinen oberwähnten Antrag in der angedeuteten Richtung nach einiger Zeit wieder zur Sprache bringen9.

V. Entsendung einer verläßlichen Person zur Berichterstattung nach Pest

Der Minister des Inneren eröffnete dem Ministerrate, daß er aus Anlaß der letzten ungarischen Reichstagsdeputation und ihrer Abreise, ohne den Zweck erreicht zu haben10, ein verläßliches Individuum nach Pest geschickt habe, um die dortigen Verhältnisse und Begebenheiten genau zu beobachten und darüber umständliche Berichte zu erstatten. Dieses Individuum sei zu der allenfalls nötigen geheimen Korrespondenz mit Chiffern versehen und es sei ihm ein Vorschuß von 300f. gegeben worden, welcher aus der Polizeikasse für geheime Auslagen zu entnehmen sein wird11.

VI. Beruhigung der Arbeiter; Arbeitslosenunterstützung

Derselbe Minister bemerkte, daß die Purifizierung der bei den öffentlichen Bauten beschäftigten Arbeiter rasch vor sich gehe, und daß die beiden mit diesem Geschäfte beauftragten Individuen alles anwenden, um den beabsichtigten Zweck in kurzem zu erreichen12. So wurden, nach der letzten Anzeige, am Bründelfeld von 3454 Arbeitern 1579 ausgeschossen und es verblieben daselbst nur noch 1875 Arbeiter, und so wird auf allen Arbeitsplätzen vorgegangen13.

|| S. 621 PDF || Es werden hauptsächlich alte, gebrechliche Männer und Weiber, dann Buben ausgeschossen. Unter den Ausgeschossenen mag sich ein Drittel auswärtiger Individuen befinden, welche mit Reisegeld zur Rückkehr in ihre Heimat versehen werden. Unter den hier zurückbleibenden Gebrechlichen sind welche, die gar keine Armenbeteilung genießen, andere, die nur eine sehr geringe haben. Um diese nicht darben zu lassen und dem Hunger preiszugeben, dann um das Purifikationsgeschäft den damit Betrauten zu erleichtern, wären die hier Zurückbleibenden mit [ein] paar Kreuzern des Tages auf eine gewisse beschränkte Zeit, etwa auf 80 bis 100 Tage, zu unterstützen oder, nach der Ansicht des Finanzministers, mit einer Abfertigung von einigen Gulden zu beteilen und die dazu nötigen Geldbeträge dem Gemeindeausschusse aus dem Ärar zur Disposition zu stellen14.

VII. Entschädigung für das aufgehobene Propinationsrecht

Der Finanzminister erlaubte sich die Anfrage, ob das Ministerium eingehen wolle, nachstehende Verhandlung einleiten zu lassen.

Es ist nämlich in den letzten Tagen durch einen von Sr. Majestät genehmigten Reichstagsbeschluß auch der Getränkzwang, das sogenannte Propinationsrecht, aufgehoben worden15. Diese Aufhebung ist vorzüglich für die Dominien und Städte der drei slawischen Provinzen (Böhmen, Mähren und Galizien) wichtig. Ob für diese Aufhebung eine oder keine Entschädigung zu leisten sein werde, wird erst die diesfalls eingesetzte Kommission entscheiden. Während die Reichstagskommission über diesen und andere ähnliche Gegenstände verhandelt, könnte das Ministerium, nach der Ansicht des Finanzministers, auch seinerseits Erhebungen zu dem Ende einleiten, ob eine Entschädigung oder Nichtentschädigung für den aufgehobenen Getränkzwang einzutreten habe und um das Resultat dieser Erhebungen der besagten Kommission allenfalls mitteilen zu können.

Das nun aufgehobene Monopol war offenbar eine Einnahmsquelle für die Berechtigten und eine Abgabe für die Verpflichteten, wovon diese nun frei geworden sind.

Diese Befreiung wirkt günstig auf die indirekten Abgaben zurück, und man könnte durch einen Zuschlag zu der Verzehrungssteuer von Getränken, die früher dem Zwange unterworfen waren (Bier und Branntwein) oder Umstaltung anderer ähnlicher Steuern einen Fonds bilden, aus welchem das Ärar den Dominien und Städten für den aufgehobenen Getränkzwang eine Entschädigung zu leisten hätte. Der Finanzminister würde daher, im Falle der Zustimmung des Ministerrates, die Länderchefs und die Kameralgefällenverwaltungen vernehmen: 1. wie hoch die aufgehobene Abgabe angeschlagen werden könne, und 2. inwiefern eine neue Abgabe oder Änderung schon bestehender einzuführen wäre, um aus deren Ertrage einen Fonds für die gedachte Entschädigung zu gründen.

|| S. 622 PDF || Der Ministerrat hat zur Einleitung der hier erwähnten Erhebungen allseitig seine Zustimmung gegeben16.

Anhergelangt den 19. September 1848. Ges. 20. September. Franz Karl. Vidi.